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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

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I. MASSGEBENDE BEDINGUNGEN, GELTUNGSBEREICH

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1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschliesslich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ und/oder „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schliesst. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

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2. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

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II. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

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1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

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2. Der Auftrag wird für den Verkäufer verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.

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3. Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschliesslich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

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4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschliesslich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der hier vereinbarten Schriftform genügt unter anderem auch die Übermittlung per Telefax oder auch eine telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, soweit diese Erklärungen von der jeweils anderen Vertragspartei in gleicher Textform bestätigt werden.

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5. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische oder sonstige Leistungsdaten) sowie die entsprechenden Darstellungen des Verkäufers zu diesen vorgenannten Angaben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit sie nicht vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bezeichnet und/oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung der mitgeteilten Angaben voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

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6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder die Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Rechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemässen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Gleiches gilt für entsprechende Unterlagen, die der Käufer dem Verkäufer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt. Diese darf jedoch der Verkäufer solchen Dritten zugänglich machen, denen er zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

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7. Erklärt der Käufer vor Lieferung der bestellten Artikel den Rücktritt vom Vertrag, so ist der Verkäufer berechtigt, alle ihm bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten vom Käufer zu verlangen. Zu diesen Kosten zählen u.a. Projektierungskosten, Bearbeitungskosten für die Erfassung und Betreuung des Auftrages, Fertigungsplanungskosten, Kosten bereits bearbeiteter Ware etc.. Unabhängig hiervon kann der Verkäufer jedoch weiterhin Vertragserfüllung verlangen.

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III. PREISE, PREISÄNDERUNGSVORBEHALT, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND FOLGEN BEI NICHTBEACHTUNG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

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1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie z.B. Schulungen, Ausstellung von Zeugnissen etc. werden gesondert berechnet.

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2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in CHF (Schweizer Franken) ab Werk zuzüglich Versandpauschale (Fracht inkl. Verpackung), der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

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3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

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4. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist der Verkäufer berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für zulässige Teillieferungen in Rechnung zu stellen.

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5. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen – bei denen die Lieferung vertragsgemäss oder auf Wunsch des Bestellers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Käufer weiterzugeben.

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6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei selbständigen Anschlussaufträgen ist der Verkäufer nicht gebunden. Etwaige Preisermässigungen gelten nicht rückwirkend, sondern ausschließlich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der entsprechenden Ermäßigung.

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7. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ohne Abzug porto- und spesenfrei zu zahlen. Massgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % Jahreszinsen zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, bleibt hiervon unberührt.

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8. Gebühren und Zuschläge jeglicher Art sowie die Rechnungsbeträge für Mehr- oder Sonderleistungen (siehe III.1) sind nicht Skonto fähig.

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9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

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10. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

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11. Bei Kleinstaufträgen unter einem Nettorechnungswert von CHF 100.00 berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 je Kleinstauftrag. Ersatzbestellungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

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12. Der Verkäufer ist berechtigt, seine gegenüber dem Käufer bestehenden Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

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IV. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

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1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk.

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2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine nicht mehr gebunden.

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3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem etwaigen Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

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4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Voraussetzung dieses Rücktritts ist jedoch, dass der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und/oder die sonstigen Umstände informiert und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers, die sich auf die noch nicht erbrachten Leistungen des Verkäufers beziehen, unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung seinerseits gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

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5. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser zuletzt genannten Kosten bereit. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

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V. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG​

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1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk des Verkäufers soweit nichts anderes im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien bestimmt ist.

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2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Normalverpackung ist die im Katalog ausgewiesene kleinste Verpackungseinheit. Bei Bestellung abweichender Mengen wird die nächstliegende Verpackungseinheit geliefert.

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3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

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4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Vertragsparteien vorbehalten.

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5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

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6. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind dem Verkäufer Arten- und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, ist der Verkäufer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer IV. 4. zurückzutreten und Ersatz des ihm dadurch entstehenden Ausfalls als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

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7. Retouren, die nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangel basieren, werden gemäss den Retourbedingungen des Verkäufers bearbeitet.

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VI. GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL

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1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel − das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Auftraggeber kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber dem Verkäufer herleiten. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

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2. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. lm Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

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3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

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4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise auf Grund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

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5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten durch die Mängelbeseitigung zu tragen.

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6. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Bedienungs-, Einlagerungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Auftraggeber oder natürlichen Verschleiß. Das Gleiche gilt, wenn Produkte des Verkäufers fehlerhaft montiert, nachlässig behandelt oder über den Rahmen des Üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.

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7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, soweit nicht solche vom Verkäufer arglistig verschwiegen werden.

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8. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

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VII. SCHUTZRECHTE

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1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VII. dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land (Staat) des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Lieferort ist mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarung ausschließlich Deutschland. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm ggü. Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Regelung in Satz 1 ist keine Garantiezusage, sondern stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen dar.

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2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ggü. dem Verkäufer unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingen.

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3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

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4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat insoweit den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen, im Fall von Ansprüchen auf Schadenersatz jedoch nur, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Angaben oder die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wird in einem solchen Fall dem Verkäufer die Fertigung oder Lieferung von Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Verkäufer nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gegenüber dem Käufer, in dem dieser zur Beseitigung der Untersagungsverfügung des Dritten aufgefordert worden ist, berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften bleibt hierdurch unberührt.

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VIII. SONSTIGE HAFTUNG (BEGRENZUNG UND AUSSCHLUSS)

 

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Massabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.

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2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten des Vertrages / Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

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3. Soweit der Verkäufer gemäß des vorgenannten Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

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4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf solche Schäden begrenzt, die üblicher- und typischerweise über eine vom Verkäufer abzuschließende Haftpflichtversicherung/ Produkthaftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

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5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

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6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

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7. Die Haftungseinschränkungen dieser Ziffer VIII. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem ProdHaftG.

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IX. VERJÄHRUNG, FRISTEN

 

1. Die Ansprüche aus VI. verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Käufer.

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2. Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

  • bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;

  • sofern der Lieferer verpflichtet ist, die Kosten zu ersetzen, die der Auftraggeber gegenüber einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);

  • falls die vom Verkäufer gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zu Grunde lag.

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3. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung, Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, ebenso im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

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4. Soweit den Verkäufer nach VIII. eine Haftung deshalb trifft, weil es um solche Schäden geht, die üblicher- und typischerweise über eine von ihm abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr.

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X. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für die gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

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2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Dieses Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf den Verkäufer übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Verkäufer angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

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3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.

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4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Seine Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

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5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. 4. hat, wird ihm ein an seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

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7. Auf das Verlangen des Verkäufers hin ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Verkäufer, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.

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8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren beim Verkäufer bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren weiterverkauft.

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9. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist er ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Auftraggeber mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verkäufer ist berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

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XI. DATENVERARBEITUNGSERLAUBNIS

Der Verkäufer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten, im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

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XII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers oder der Sitz des Käufers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

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2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Schweizer Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

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3. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelunglücke gekannt hätten. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer / Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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Druckfehler, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Stand: November 2022

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. VERTRAGSSCHLUSS / FORMERFORDERNISSE

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der VERSATIL GmbH (nachfolgend auch bezeichnet als „wir“ und „unser“) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen („AEB“). Diese werden immer Bestandteil des Vertrages mit dem Lieferanten. Abweichende oder zusätzliche Lieferbedingungen von Lieferanten gelten für unsere Einkäufe nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen der VERSATIL GmbH noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

1.2 Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftlichkeit, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist die VERSATIL GmbH jederzeit zum Widerruf berechtigt.

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2. ANGEBOTE DES LIEFERANTEN

Durch die Anfrage beim Lieferanten wird dieser ersucht, ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich in seinem Angebot nach den Beschreibungen und Zielen der VERSATIL GmbH zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Er ist verpflichtet, die VERSATIL GmbH hinsichtlich aller Umstände aufzuklären, die für das Angebot oder die angebotenen Leistungen von Interesse sein könnten. Wenn der Lieferant in seinem Angebot keine andere Frist setzt, ist sein Angebot für 30 Tage bindend. Wegen Nichtzustandekommen eines Vertrages kann der Lieferant in keinem Falle Ersatz für Aufwendungen oder entgangenen Gewinn oder weiteren Schadenersatz geltend machen.

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3. LIEFERUMFANG / ÄNDERUNGEN DES LIEFERUMFANGES / ERSATZTEILE

Der Lieferant ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von der VERSATIL GmbH beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere auch die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften am Bestimmungsort beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten. Der Lieferant hat die VERSATIL GmbH über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären. Die VERSATIL GmbH kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet die VERSATIL GmbH nach billigem Ermessen. Der Lieferant stellt sicher, dass er die VERSATIL GmbH auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der letzten Bestellung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann. Bei Liefergegenständen oder Teilen für die Luft- und Raumfahrtindustrie gilt „Betriebslebensdauer des Produktes“, mindestens jedoch 30 Jahre. Die vorzeitige Einstellung der Fabrikation des Liefergegenstandes oder Teile davon durch den Lieferanten oder dessen Unterlieferanten ist der VERSATIL GmbH so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie noch eine letzte Bestellung in genügender Menge aufgeben kann. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung ist die VERSATIL GmbH berechtigt, ungeachtet allfälliger Patente oder anderer Rechte, den Liefergegenstand für den Eigenbedarf ohne Entschädigung an den Lieferanten selber herstellen zu lassen und Muster und Zeichnungen des Lieferanten hierzu zu benützen. Der Lieferant ist verpflichtet, der VERSATIL GmbH die entsprechenden Unterlagen zumindest betreffend die Teile, die der Lieferant selber fertigt, auf Verlangen herauszugeben.

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4. PROBLEMATISCHE ODER NICHT REGISTRIERTE STOFFE

Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei VERSATIL GmbH registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten ausserhalb der EU. Auf Verlangen von VERSATIL GmbH erbringt der Lieferant bezüglich der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nachweise. Sicherheitsdatenblätter

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5. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die vereinbarten Preise sind Festpreise in der vereinbarten Währung (im Zweifel: CHF). Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Wahl des Zahlungsmittels (z.B. Scheck oder Wechsel) bleibt der VERSATIL GmbH überlassen. Die Rechnung ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer der VERSATIL GmbH zu versehen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen die VERSATIL GmbH zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Vorauszahlungen werden nur gegen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bankgarantie) geleistet.

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6. LIEFERBEDINGUNGEN / EIGENTUMSÜBERGANG

6.1 Die Lieferungen erfolgen DDP (Incoterms) an den von der VERSATIL GmbH bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer der VERSATIL GmbH zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung "ab Werk" sind der VERSATIL GmbH und dem von der VERSATIL GmbH bestimmten Empfänger rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und der VERSATIL GmbH unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

6.2 Die Liefergegenstände sind den Sicherheitsvorschriften am Bestimmungsort entsprechend, handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Die VERSATIL GmbH ist berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Wenn die VERSATIL GmbH wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksendet, hat die VERSATIL GmbH Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.

6.3 Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, erfolgt der Eigentumsübergang zu dem Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand oder Teile davon fertig gestellt sind. Zwischen Eigentumsübergang und Lieferung hat der Lieferant den Liefergegenstand kostenlos für VERSATIL GmbH zu lagern und ihn als Eigentum von VERSATIL GmbH zu kennzeichnen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, den Liefergegenstand so zu lagern und zu versichern, als ob das Eigentum nicht übergegangen wäre. Der Übergang der Gefahr an den Liefergegenständen erfolgt gemäss den Bestimmungen von Incoterms.

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7. TERMINE / VERZUG

7.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der VERSATIL GmbH oder bei dem von der VERSATIL GmbH bestimmten Empfänger. Bei Überschreitung des vereinbarten Lieferdatums gerät der Lieferant automatisch in Verzug. Der Lieferant hat der VERSATIL GmbH eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Zeichnet sich schon vor der Fälligkeit der Lieferung ab, dass der Lieferant den Liefertermin überschreiten wird, so kann die VERSATIL GmbH dem Lieferanten eine Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen und danach vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten und stattdessen Schadenersatz geltend machen. Teillieferung und vorzeitige Lieferung sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

7.2 Bei Verzug ist die VERSATIL GmbH berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die der VERSATIL GmbH zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzugs (Art. 102 ff. OR) nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche nicht anzurechnen.

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8. GEHEIMHALTUNG / INFORMATIONEN / IMMATERIALGÜTERRECHTE

8.1 Informationen (schriftlich, mündlich, als Hardcopy, elektronisch oder übermittelt) in technischen Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, etc.), Muster, Modelle, Formen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Immaterialgüterrechte gelten als vertrauliche Informationen, bleiben unser Eigentum und sind geheim zu halten. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschliesslich für die Fertigung und/oder Dienstleistung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden.

8.2 Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der VERSATIL GmbH nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zur VERSATIL GmbH werben. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig aufzubewahren, zu pflegen und zu versichern und auf Verlangen der VERSATIL GmbH hin jederzeit, spätestens jedoch, wenn der Lieferant seine Aktivitäten für die VERSATIL GmbH einstellt, herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.

8.3 Alle Zeichnungen und weiteren Dokumente (schriftlich, mündlich, als Hardcopy, elektronisch oder übermittelt), welche der Lieferant bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss einer Bestellung erstellt, sowie alle diesbezüglichen Urheberrechte und weiteren Immaterialgüterrechte, sind im ausschliesslichen Eigentum von VERSATIL GmbH. Der Lieferant verpflichtet sich, die Kopien der Zeichnungen und weiteren Dokumente VERSATIL GmbH zu übergeben und jederzeit auf Anfrage von VERSATIL GmbH weitere Dokumente zu zeichnen oder Handlungen vorzunehmen, um das Eigentum von VERSATIL GmbH an Immaterialgüterrechten, einschliesslich insbesondere den Urheberrechten, sicher zu stellen. Sollte es gemäss dem anwendbaren Recht nicht möglich sein, Urheberrechte oder andere Immaterialgüterrechte abzutreten, gewährt der Lieferant VERSATIL GmbH das ausschliessliche Recht und die Lizenz für das Kopieren und/oder die Verwertung der Immaterialgüterrechte. Der Lieferant garantiert, dass Liefergegenstände und Teile davon keine Immaterialgüterrechte von Dritten verletzen.

8.4 Sofern der Lieferant (oder ein Angestellter oder Subunternehmer des Lieferanten) eine Erfindung macht oder das Produkt verbessert, gewährt er VERSATIL GmbH das lizenzgebührenfreie Recht und die Lizenz, eine solche Erfindung oder Verbesserung zu verwerten, einschliesslich dem Recht zur Sublizenzierung.

8.5 Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen betreffend Geheimhaltung und Immaterialgüterrechte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 25‘000.- fällig. VERSATIL GmbH stehen die zusätzlichen rechtlichen Ansprüche zu, insbesondere auf Realerfüllung, weiteren Schadenersatz und vorsorgliche Massnahmen.

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9. GEWÄHRLEISTUNG QUALITÄT / WARENEINGANGSKONTROLLE

9.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die vereinbarten Eigenschaften aufweist, den vereinbarten Spezifikationen und Unterlagen, die dem Lieferanten übergeben worden sind, entspricht und dass Material, Ausführung und Konstruktion einwandfrei sind. Wenn der Lieferant erkennen konnte, dass die von der VERSATIL GmbH verlangten Eigenschaften oder die vorgegebenen Spezifikationen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache ungünstig oder untauglich sind, so ist dies der VERSATIL GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, diese Fälle zu erkennen. Der Lieferant haftet für seine Unterlieferanten wie für die eigene Leistung und auch dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der Liefergegenstände keine Eigentumsrechte oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.

9.2 Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet, allfällige Qualitätssicherungsvereinbarungen der VERSATIL GmbH in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die VERSATIL GmbH. Der Lieferant verpflichtet sich sämtliche Entwicklungs- und/oder Herstellungsdokumente und Aufzeichnungen für 10 Jahre (Luft- und Raumfahrt „Betriebslebensdauer des Produktes“, mindestens jedoch 30 Jahre) elektronisch und/oder in Papierform in lesbarem Format angemessen geschützt aufzubewahren. Werden die Arbeitsbeziehungen zwischen VERSATIL GmbH und dem Lieferant beendet, übergibt der Lieferant alle Entwicklungs- und/oder Herstelldokumente und Aufzeichnungen, die im Rahmen von gemeinsamen Aufträgen entstanden sind VERSATIL GmbH.

9.3 VERSATIL GmbH ist nicht verpflichtet, die Liefergegenstände oder Teile davon umgehend zu prüfen. Mängel werden nach Feststellung gemeldet. Der Lieferant erklärt hiermit seinen Verzicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

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10. MÄNGELHAFTUNG / AUFWENDUNGSERSATZ / GARANTIEFRIST / VERSICHERUNG

10.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich die Ansprüche der VERSATIL GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die VERSATIL GmbH kann vom Lieferanten insbesondere auch die Nachlieferung einwandfreier Ware verlangen. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit der VERSATIL GmbH gegenüber ihren Abnehmern kann sie nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Der Lieferant haftet für sämtliche der VERSATIL GmbH aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf bei der VERSATIL GmbH oder ihren Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

10.2 Der Lieferant erstattet auch Aufwendungen der VERSATIL GmbH oder ihren Abnehmern, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder - minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.

10.3 Der Lieferant erstattet die Aufwendungen, die die VERSATIL GmbH gegenüber ihren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der bezogenen Lieferung zurückzuführen sind.

10.4 Der Lieferant haftet für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei der VERSATIL GmbH bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Bei reparierten oder ausgetauschten Waren beginnt die Gewährleistungs- oder Garantiefrist mit dem Datum der Inbetriebnahme neu. Liefergegenstände, die aus anderen als den spezifizierten Materialien oder aus mangelhaften Materialien gefertigt wurde, müssen vom Lieferanten während fünf Jahren ab Lieferung kostenlos ersetzt werden.

10.5 Im Falle von Streitigkeiten über Qualitätsaspekte wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Sofern keine schriftliche anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, wird eine Stellungnahme der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) angefordert. Die Parteien verpflichten sich, jeweils die Ergebnisse des vereinbarten Sachverständigen oder der EMPA anzuerkennen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten gehen zu Lasten der Partei, die gemäss Gutachten nicht im Recht ist.

10.6 Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu unterhalten in der sämtliche allfälligen Risiken berücksichtigt sind. Der Nachweis ist auf Verlangen der VERSATIL GmbH zu erbringen.

10.7 Der Lieferant setzt für unsere Aufträge ausschliesslich qualifizierte Mitarbeiter ein und stellt sicher, dass sich diese Mitarbeiter über ihren Beitrag zur Konformität und Sicherheit der von ihnen hergestellten Produkte sowie der Wichtigkeit und Richtigkeit von ethisch korrektem Verhalten bewusst sind. Der Lieferant stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass keine Fälschungen/Teile zweifelhafter Herkunft in seinen und damit auch in den Herstellungsprozess der VERSATIL GmbH gelangen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass seine Produkte den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden einschlägigen Sicherheits-, Umwelt-, und Arbeitsschutzvorschriften und -bestimmungen sowie sonstigen Auflagen entsprechen. Der Lieferant weist uns auf die Risiken hin, die von seinem Produkt bzw. seiner Dienstleistung bei einem nicht bestimmungsgemässen Gebrauch ausgehen.

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11. PRODUKTEHAFTPFLICHT

11.1 Wird die VERSATIL GmbH von Dritten gestützt auf die Bestimmungen des Produktehaftpflichtrechts belangt, weil der Liefergegenstand fehlerhaft im Sinne dieser Bestimmungen ist, so stellt der Lieferant die VERSATIL GmbH von diesen Ansprüchen frei. Die VERSATIL GmbH verpflichtet sich, den Lieferanten zu informieren, sobald sie von solchen Ansprüchen Kenntnis erhält, um ihm zu ermöglichen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die VERSATIL GmbH kann dem Lieferanten die Prozessführung überlassen, wenn feststeht, dass Liefergegenstände zu einer Haftung aus Produktehafpflicht geführt haben.

11.2 Drängt sich nach Einschätzung der VERSATIL GmbH wegen eines fehlerhaften Liefergegenstandes ein Produkterückruf auf, so orientiert die VERSATIL GmbH den Lieferanten vorher unverzüglich, sofern nicht Gefahr in Verzug liegt. Der Lieferant trägt die Kosten der Rückrufaktion, soweit der Rückruf wegen Mängel der Liefergegenstände notwendig geworden ist.

11.3 Die Ansprüche der VERSATIL GmbH gegenüber dem Lieferanten in diesem Zusammenhang verjähren gleich wie die Ansprüche des geschädigten Dritten gegenüber der VERSATIL GmbH, das heißt gemäss den Regeln des anwendbaren Produktehaftpflichtrechts.

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12. BEISTELLUNGEN

Von der VERSATIL GmbH beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben Eigentum der VERSATIL GmbH. Sie sind ausschliesslich für die Fertigung und/oder Dienstleistung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der VERSATIL GmbH angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum der VERSATIL GmbH über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung durch VERSATIL GmbH.

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13. WERKZEUGE

13.1 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält die VERSATIL GmbH in dem Umfang, in dem sich die VERSATIL GmbH an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in das (Mit-) Eigentum der VERSATIL GmbH über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Genehmigung der VERSATIL GmbH berechtigt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als (Mit-) Eigentum der VERSATIL GmbH zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge.

13.2 Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil der VERSATIL GmbH am Ursprungswerkzeug im Eigentum der VERSATIL GmbH. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht der VERSATIL GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die im (Mit-) Eigentum der VERSATIL GmbH stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen.

13.3 Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an die VERSATIL GmbH herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum hat die VERSATIL GmbH nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang, und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

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14. SOFTWARE

Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach den Vorgaben der VERSATIL GmbH Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird der Lieferant diese entsprechend verpflichten.

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15. HÖHERE GEWALT / LÄNGERFRISTIGE LIEFERVERHINDERUNGEN

15.1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und die VERSATIL GmbH für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

15.2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er die VERSATIL GmbH nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zur VERSATIL GmbH oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

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16. ERFÜLLUNGSORT, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SCHIEDSGERICHT

16.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von der VERSATIL GmbH angegebene Bestimmungsort.

16.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrechtskonvention).

16.3 Hat der Lieferant Sitz in der Schweiz gilt: Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sissach (Sitz der VERSATIL GmbH) Die VERSATIL GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

16.4 Hat der Lieferant Sitz im Ausland gilt: Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden.

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Stand: November 2022

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